Allgemeine Geschäftsbedingungen von PIGMENTPOL

Stand: Juli 2023

§ 1 Allgemeines

(1) Wir, die
PIGMENTPOL Sachsen GmbH, Altplauen 19 (Bienertmühle), 01187 Dresden, vertreten durch die Geschäftsführer Frau Juliane Becker und Herrn Steffen Becker,
PIGMENTPOL Thüringen GmbH, Bodelschwinghstraße 80, 99425 Weimar, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Hoeffer und Jens Hoppen, mit einem weiteren Standort in der Bachstraße 29/30, 07743 Jena
(jeweils Deutschland) – nachfolgend jeweils „wir“ oder „PIGMENTPOL“ genannt, sind auf die Herstellung von Druckerzeugnissen (wie zum Beispiel Bilder, CAD-Service etc.) nebst zahlreichen Nebenleistungen (z.B. Scan von Großformaten) spezialisiert.
(2) Soweit im Folgenden von „Leistung“ oder „Leistungen“ die Rede ist, sind hiermit alle Arten der Leistung, insbesondere Dienst- und Werkleistungen sowie Lieferungen und Werklieferungen gemeint.
(3) Für unsere Leistungen gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie bspw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten damit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss, Speicherung des Vertragsinhaltes

(1) Mit Ihrer Bestellung geben Sie ein verbindliches Angebot ab. Bestellen Sie schriftlich, per Fax oder E-Mail, so sind Sie an Ihr Angebot bis zum Ablauf des siebenten auf den Tag des Angebots folgenden Werktages gebunden.
(2) Ist Ihre Bestellung erfolgreich an PIGMENTPOL versendet worden, so erhalten Sie eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und Ihnen alle notwendigen Informationen zur Bestellung sowie zu den bestellten Waren mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung durch PIGMENTPOL dar. Die Bestätigungsmail stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn dies ausdrücklich durch PIGMENTPOL erklärt wird. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, wenn PIGMENTPOL Ihr Angebot ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung oder durch schlüssiges Handeln, insbesondere durch Versand und Zugang der Ware, annimmt.
(3) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung.
(4) Der Vertragsinhalt wird durch PIGMENTPOL gespeichert für die Dauer der Vertragserfüllung (Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO), nachrangig zur Erfüllung unserer (insbesondere steuer-)gesetzlichen Pflichten (Rechtgrundlage Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO) sowie im Falle der Anlage eines Profils Ihrerseits für die Dauer Ihrer dafür bestehenden Einwilligung (Rechtsgrundlage ist dann Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO).
Der Vertragsinhalt wird Ihnen zudem mit der Bestätigungsmail zugesendet und kann Ihnen im Falle des Verlusts Ihrer Unterlagen auf Anforderung ihrerseits in Textform in Abschrift übersendet werden.

§ 3 Leistungen durch PIGMENTPOL

(1) Der Inhalt der von PIGMENTPOL geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.
(2) Je nach Art des gewählten Druckes können geringfügige Farbabweichungen und Toleranzen hinsichtlich Druckbild und Druckgröße auftreten. Dies gilt auch für Abweichungen zu einem früheren Auftrag, der bei PIGMENTPOL gedruckt wurde. Sie können sich jederzeit im Rahmen der Auftragserteilung gegenüber dem jeweiligen Sachbearbeiter per Telefon unter 0351/4143410 (Dresden), 03643/24580 (Weimar), 03641/5288910 (Jena) oder E-Mail unter info@pigmentpol.de über die jeweils möglichen Toleranzen und Farbabweichungen informieren.
(3) Eine Änderung Ihrer Bestellung ist nur durch den Abschluss eines Änderungs- bzw. Ergänzungsvertrages möglich. Jeder Änderungswunsch ist ein Angebot Ihrerseits an PIGMENTPOL zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den ersten Auftrag verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages. PIGMENTPOL ist nicht verpflichtet, Ihr Angebot anzunehmen.
(4) Nicht zu den Leistungspflichten von PIGMENTPOL gehört die Übermittlung der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Druckdaten. Hierbei handelt es sich, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, um eine Mitwirkungspflicht Ihrerseits.

§ 4 Druckdaten, technische und inhaltliche

(1) PIGMENTPOL führt alle Druckaufträge ausschließlich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Druckdaten aus. Diese Daten sind ausschließlich in den Formaten und mit den Spezifikationen zu übermitteln, die im Rahmen eines dem Vertrag vorangegangenen Beratungsgespräches oder in den – jeweils von Ihnen anzufordernden – Kundeninformationen von PIGMENTPOL genannt sind. Bei abweichenden Datenformaten oder anderen Spezifikationen ist ein fehlerfreier Druck nicht gewährleistet. Sie tragen Sorge dafür, dass Sie die Druckdaten vorrätig halten, da die Druckdaten nach Fertigstellung der Druckerzeugnisse von PIGMENTPOL gelöscht werden.
(2) In inhaltlicher Hinsicht verpflichten Sie sich es zu unterlassen, pornografische, politisch extremistische, rassistische, diskriminierende, jugendgefährdende, gewaltverherrlichende oder geltendes Recht bzw. die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verletzende Inhalte an PIGMENTPOL zu übersenden. Verstoßen Sie gegen diese Verpflichtung, so ist PIGMENTPOL zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere von Gesetzes wegen bestehender Rechte und Ansprüche von PIGMENTPOL bleiben unberührt.
(3) Sie sind verpflichtet, die von Ihnen übermittelten Druckdaten vor Übermittlung an PIGMENTPOL sorgfältig darauf hin zu prüfen, ob diese für den auszuführenden Druckauftrag geeignet sind und den vorstehenden Anforderungen entsprechen.
(4) Sie sind zudem verpflichtet, sich bei PIGMENTPOL vor Übersendung der Druckdaten über die technischen Anforderungen an Dateiformate aktiv zu informieren. Nebst dem jeweiligen Sachbearbeiter stehen Ihnen hierzu auch die Telefonnummer 0351/4143410 (Dresden), 03643/24580 (Weimar), 03641/5288910 (Jena) und die E-Mailadresse info@pigmentpol.de zur Verfügung.

§ 5 Grundsätzlich keine Prüfung der Druckdaten durch PIGMENTPOL

(1) PIGMENTPOL ist grundsätzlich nicht zur Prüfung der Druckdaten verpflichtet. Die Gefahr etwaiger Fehler der Druckerzeugnisse infolge fehlerhafter Druckdaten tragen Sie als Kunde.
(2) Zu einer Prüfung der Inhalte hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Verbot aus § 4 Absatz 2 ist PIGMENTPOL berechtigt, aber nicht verpflichtet.

§ 6 Andrucke

(1) Sie können gegen besondere Vergütung die Erstellung von Andrucken verlangen.
(2) Sie sind verpflichtet – zur Meidung von Lieferverzögerungen – im Falle des Fehlens von Beanstandungen nach Lieferung des Andruckes unverzüglich den Druck freizugeben. Mit Freigabe bestätigen Sie die Druckdaten in der durch den Andruck verkörperten Form nach Maßgabe der vereinbarten Qualitätsstandards, Toleranzen und Farbabweichungen.
(3) Falls Sie den Andruck ablehnen, müssen Sie PIGMENTPOL ggf. überarbeitete Druckdaten oder -vorlagen senden (Mitwirkungshandlung des Kunden). In diesem Fall beginnt die ursprünglich vereinbarte Leistungszeit mit Eingang der überarbeiteten Daten und ggf. Vorlagen neu.

§ 7 Preise, Versand

(1) Die Preise der von PIGMENTPOL geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste von PIGMENTPOL, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.
(2) Die angegebenen Preise beinhalten den Druck, Verpackung sowie den einmaligen Versand zum Kunden, soweit sich aus der Auftragsbestätigung und ggf. vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen nichts anderes ergibt. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen MwSt., soweit eine solche anfällt. Im Preis nicht inbegriffen sind bei der Lieferung ins Ausland – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall – Steuern, Abgaben und Zölle. Sie sind auch für die ordnungsgemäße Einfuhrverzollung verantwortlich. Da PIGMENTPOL die Kosten für den Versand außerhalb Deutschlands nicht vernünftigerweise im Voraus berechnen kann, sind Sie im Falle einer Bestellung von außerhalb Deutschlands verpflichtet, sich hierzu selbständig zu informieren.
(3) Kosten, die durch nachträgliche durch Sie veranlasste Änderungen Ihrer Druckdaten bedingt sind, werden gesondert berechnet.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall gilt für die Zahlung das Folgende:
a) PIGMENTPOL stellt Ihnen über den zu zahlenden Betrag eine Rechnung aus. Diese liegt der Ware bei oder wird gesondert per Post zugestellt.
b) Ist im Einzelfall Zahlung im Voraus „Vorkasse“ vereinbart, so sind Sie zur Zahlung per Überweisung spätestens sieben Tage nach Zugang der Auftragsbestätigung verpflichtet. Soweit im Zuge der Leistungserbringung durch PIGMENTPOL Zusatzleistungen erbracht werden und Sie diese nicht ebenfalls im Voraus vergüten, sind Sie zur Zahlung durch Überweisung auf Rechnung verpflichtet.
(2) Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug per Überweisung zu begleichen.
(3) PIGMENTPOL ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen Ihrerseits Zahlungen zunächst auf Ihre älteren Schulden anzurechnen, und werden Sie über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist PIGMENTPOL berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn PIGMENTPOL über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks ist die Zahlung erst erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(5) Im Falle der Ablehnung des Lastschrifteinzugs oder von Rücklastschriften, haben Sie die PIGMENTPOL von der ausführenden Bank in Rechnung gestellten Kosten zu erstatten, es sei denn, Sie haben dies nicht zu vertreten.
(6) Geraten Sie mit Ihrer Zahlung in Verzug und tätigen Sie das Geschäft als Unternehmer, so sind Sie verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an uns zu bezahlen, es sei denn, dass wir einen höheren Schaden nachweisen können.

§ 9 Leistungszeit und Verzug

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Leistungszeiten werden ausschließlich in Arbeitstagen (d.h. Montag – Freitag mit Ausnahme von staatlich anerkannten Feiertagen) gerechnet.
(2) Wurde eine Versendung der Ware vereinbart, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Treten Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die PIGMENTPOL die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und die PIGMENTPOL nicht zu vertreten hat, so haftet PIGMENTPOL für die Verzögerung nicht; sofern die Behinderung und das Hindernis von vorübergehender Dauer ist. Zu Leistungsverzögerungen gemäß Satz 1 können insbesondere Betriebsstörung jeglicher Art, Schwierigkeit in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten gehören. PIGMENTPOL ist in diesem Falle berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Bei Hindernissen von nicht nur vorübergehender Dauer ist PIGMENTPOL berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sie sind nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Einhaltung der Leistungszeit durch PIGMENTPOL setzt die rechtzeitige, vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen Ihrerseits einschließlich der Übermittlung der druckfähigen Druckdaten und ggf. Druckfreigabe sowie – soweit Vorkasse vereinbart ist – die Ausführung der Zahlung ihrerseits bzw. bei Kreditkartenzahlung die Genehmigung der Zahlung durch die Kreditkartengesellschaft voraus.

§ 10 Abholung, Lieferung und Gefahrübergang

(1) Entscheiden Sie sich dafür, die Ware abzuholen, so stellt PIGMENTPOL die Ware in den üblichen Geschäftszeiten, d.h.:
Montag- Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr

an der vereinbarten Adresse zur Abholung bereit und zeigen Ihnen die Abholbereitschaft an. Die Ware ist in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung dann innerhalb einer Woche ab Anzeige von Ihnen abzuholen. Geraten Sie mit der Abholung in Verzug, ist PIGMENTPOL berechtigt, Ihnen eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die Ware auf Ihre Kosten an Sie zu übersenden. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit deren Übergabe auf Sie über. Der Übergabe steht es gleich, wenn Sie im Verzug der Annahme sind. PIGMENTPOL wird Sie im Rahmen der Nachfristsetzung auf die Rechtsfolge des Fristablaufs hinweisen. Weitergehende Ansprüche von PIGMENTPOL, z. B. auf Erstattung von Lagerkosten, bleiben davon unberührt.
(2) Ist der Versand der Ware an Sie vereinbart, so versendet PIGMENTPOL die Ware auch an einen anderen Ort. In diesem Falle geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf Sie über, sobald PIGMENTPOL die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt und auch dann, wenn die Beförderung durch eigene Mitarbeiter von PIGMENTPOL geschieht. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so geht die Gefahr von dem Tag auf Sie über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und PIGMENTPOL Ihnen dies angezeigt hat.
(3) Auf Ihren Wunsch wird die Sendung auf Ihre Kosten durch PIGMENTPOL gegen versicherbare Schäden versichert.
(4) Kommt die Lieferung als unzustellbar zurück, so ist PIGMENTPOL zu einer Verwahrung für Sie nicht verpflichtet, es sei denn, Sie haben das Zustellungshindernis nicht zu vertreten. PIGMENTPOL ist – nach Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Versands, Versand einer Benachrichtigung an eine von Ihnen hinterlegte E-Mail- oder Faxadresse und Ablauf einer angemessenen Frist zur Abholung – berechtigt, die Lieferung zu vernichten; der Vergütungsanspruch von PIGMENTPOL bleibt davon unberührt. Die vorübergehende Verwahrung nimmt PIGMENTPOL auf Ihre Kosten und Ihre Gefahr vor.
(5) PIGMENTPOL ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für Sie im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellen Ware sichergestellt ist und Ihnen hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, PIGMENTPOL erklärt sich zur Übernahme des Mehraufwands oder vorbenannter zusätzlicher Kosten bereit).
(6) Hat PIGMENTPOL aus Anlass Ihrer Bestellung mit seinem Lieferanten einen Vertrag über die Lieferung der Ware geschlossen (sog. Deckungsgeschäft) und kommt der Lieferant seiner Lieferverpflichtung aus dem Deckungsgeschäft nicht nach, so kann PIGMENTPOL durch Erklärung gegenüber Ihnen vom Kaufvertrag zurücktreten. PIGMENTPOL wird Ihnen im Falle des Satz 1 die Nichtverfügbarkeit unverzüglich mitteilen und bereits erfolgte Zahlungen oder sonstige Gegenleistungen Ihrerseits in diesem Fall unverzüglich an Sie erstatten.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Zur Sicherung der Vergütungs- bzw. Werklohnanspruches von PIGMENTPOL gelten die nachfolgenden Regelungen:
a) Gelieferte Ware bleibt Eigentum von PIGMENTPOL (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Im Verkehr mit Kaufleuten geht das Eigentum erst auf diese über, wenn sie ihre gesamten Verbindlichkeiten gegenüber PIGMENTPOL erfüllt haben. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung unserer Saldoforderung.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für PIGMENTPOL als Hersteller, jedoch ohne dass daraus eine Vergütungspflicht für PIGMENTPOL entsteht. Erlischt das Eigentum von PIGMENTPOL durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum von PIGMENTPOL an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf PIGMENTPOL übergeht. Sie verwahren das Eigentum von PIGMENTPOL an der Vorbehaltsware unentgeltlich. Sie sind verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung (insbesondere durch Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden) ausreichend zu versichern.
b) Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange Sie nicht in Verzug sind. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) treten Sie bereits mit Vertragsschluss sicherungshalber in vollem Umfang an PIGMENTPOL ab. PIGMENTPOL verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen und nicht in Zahlungsverzug sind. Ist dies aber der Fall, kann PIGMENTPOL verlangen, dass Sie PIGMENTPOL unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen auf Ihre Kosten aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen.
c) PIGMENTPOL ermächtigt Sie widerruflich, die an PIGMENTPOL abgetretenen Forderungen auf Ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen.
d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, sind Sie verpflichtet, auf das Eigentum von PIGMENTPOL hinzuweisen und PIGMENTPOL unverzüglich zu benachrichtigen, damit PIGMENTPOL seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PIGMENTPOL die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haften Sie hierfür.
e) PIGMENTPOL verpflichtet sich, die PIGMENTPOL zustehenden Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben, als der Wert der gesamten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen im Nennwert um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PIGMENTPOL.
f) Verhalten Sie sich vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug Ihrerseits, ist PIGMENTPOL berechtigt, die Herausgabe der Sache zu verlangen. Damit endet Ihr vorläufiges Recht zum Behaltendürfen. Eine Kündigung oder ein Rücktritt vom Vertrag sind damit im Zweifel nicht verbunden.

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung und Abtretung

(1) Sie sind zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Sie sind zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen jedoch auch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 berechtigt, wenn Sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend machen. Zur Zurückbehaltung sind Sie auch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 berechtigt, wenn Sie das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(2) Außer im Bereich des § 354a HGB können Sie Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von PIGMENTPOL an Dritte abtreten.

§ 13 Mängelhaftungsrechte

(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Für Schadensersatzansprüche gegenüber PIGMENTPOL gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 14 (Haftung).

§ 14 Haftung

(1) PIGMENTPOL leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz oder aus Garantie bleibt unbeschränkt.
b) Im Falle grober Fahrlässigkeit haftet PIGMENTPOL gegenüber Unternehmern in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, soweit es sich nicht um eine so wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragszwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie daher regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflicht).
c) Verletzt PIGMENTPOL im Übrigen einfach fahrlässig eine Kardinalpflicht, so haftet PIGMENTPOL nur in Höhe des für PIGMENTPOL bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.
d) Befindet sich PIGMENTPOL mit seiner Leistung in Verzug, so haftet PIGMENTPOL wegen dieser Leistung auch für Zufall unbeschränkt, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
e) Im Übrigen ist eine Haftung durch PIGMENTPOL für einfache oder geringere Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Soweit die Haftung durch PIGMENTPOL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PIGMENTPOL.
(3) PIGMENTPOL bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Sie haben insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.
(4) Die vorstehenden Absätze des § 14 (Haftung) gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, des Körpers, der Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

§ 15 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der an Sie überlassenen Gegenstände verlangen kann;
d) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. a) bis c) nach den gesetzlichen Vorschriften des anzuwendenden Gewährleistungsrechts, im Falle des lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten.
(3) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(4) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in Fällen der Verletzung von Leben, des Körpers, der Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 16 Urheberrecht, Freistellung von PIGMENTPOL

(1) Sie stellen sicher, dass Sie sämtliche Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten der übertragenen Daten, insbesondere im Hinblick auf Text- und Bildmaterial besitzen.
(2) Wird PIGMENTPOL durch Dritte berechtigterweise wegen einer für Sie vorgenommenen Handlung in Anspruch genommen, so haben Sie PIGMENTPOL den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Sie sind verpflichtet PIGMENTPOL von allen Nachteilen freizustellen, welche PIGMENTPOL aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen von Ihnen zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.

§ 17 Datenschutz

Es gelten die Datenschutzbestimmungen von PIGMENTPOL.

§ 18 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Dresden (PIGMENTPOL Sachsen GmbH), Weimar (PIGMENTPOL Thüringen GmbH).

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